FAQ

1. Wenn sich eine neue Spielhalle (Gründung aktuelles Jahr) erst im darauffolgenden Jahr zertifizieren will, muss die normale Basisschulung besucht werden oder die Zertifizierte?

Unternehmen, die eine Zertifizierung nach § 3a ThürSpielhallenG anstreben, müssen die Teilnahme an einer besonderen Personalschulung gemäß § 2 ThürSpielhallenVO nachweisen. Diese muss alle zwei Jahre erneuert werden. Darüber, welche Fristen zur Erbringung eines Schulungsnachweises gelten und individuelle Fragestellungen wie die obige informiert die zuständige Gewerbebehörde.

2. Wenn die Basisschulung Spielerschutzbeauftragte absolviert wurde, die Nachschulung innerhalb 3 Jahre stattfinden soll, die Spielhalle sich erst im darauffolgenden Jahr zertifizieren will. Muss die Nachschulung besucht werden oder reicht die Zertifizierungs-Schulung im darauffolgenden Jahr aus?

Für den Zeitraum zwischen dem Gültigkeitsverlust des letzten Schulungsnachweises und der Teilnahme an der für den Erwerb der Zertifizierung notwendigen besonderen Personalschulung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 10 GlüStV 2021 kann der gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 ThürSpielhallenG für das Betreiben einer Spielhalle erforderliche Schulungsnachweis in diesem Fall nicht erbracht werden. Es liegt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 11 ThürSpielhallenG vor. Rechtssicher kann darüber die zuständige Gewerbebehörde informieren.

3. Wenn sich das Servicepersonal zertifiziert, muss der Spielerschutzbeauftragte dann auch eine Zertifizierung vorweisen, auch wenn noch nicht klar ist, dass sich die Spielhalle zertifizieren lassen will?

Ob eine Zertifizierung angestrebt wird, entscheiden die Spielhallenbetreiber*innen selbst. Wird die Zertifizierung angestrebt, muss die Teilnahme an Schulungen § 2 ThürSpielhallenVO für alle Beschäftigten entsprechend ihrer Position im Unternehmen nachgewiesen werden. Die Teilnahme an einer Schulung gemäß § 2 ThürSpielhallenVO verpflichtet jedoch nicht zur Beantragung einer Zertifizierung.

4. Wann findet die Nachschulung statt?

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021 müssen die Erlaubnisinhaber*innen, die Spielerschutz- und Sozialkonzeptbeauftragten in Spielhallen sowie das Aufsichtspersonal in den Spielstätten regelmäßig an Schulungen zum Spielerschutz teilnehmen. Im vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) herausgegebenen Mustersozialkonzept, das die Mindestanforderungen an den Spielerschutz konkretisiert, ist festgelegt, dass die Schulungen alle drei Jahre aufgefrischt werden müssen.

In Unternehmen, die nach § 3a ThürSpielhallenG zertifiziert sind, verkürzt sich der Abstand zwischen den Schulungen auf zwei Jahre (§ 2 ThürSpielhallenVO).

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